Amtsblatt für die Stadt Luckenwalde 18. Jahrgang – 432. Ausgabe Mittwoch, 07. Oktober 2009 Nummer 21 – Woche 41 Inhaltsverzeichnis - Straßennamenbenennung „Am Nuthepark“ - Straßennamenbenennung „Zum Stalag-Friedhof“ - Verordnung über die Festsetzung, Gestaltung, Anbringung und Instandhaltung von Hausnummern - 4. Änderungsverordnung vom 30.09.2009 zur Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Verkehrsflächen und Anlagen vom 05. Juli 2000 (Gefahrenabwehrverordnung) - Einladung 11. ordentliche öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Hauptausschusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Luckenwalde -Wahlperiode 2008 – 2014 am 13.10.2009 Straßennamenbenennung „Am Nuthepark“ Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 29.09.2009 mit Beschluss-Nr. B-5082/2009 die Straßennamenbenennung beschlossen: „Am Nuthepark“ (neue Erschließungsstraße im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes 12a/94 „Nuthe Innenstadt Nord“) Luckenwalde, 30.09.2009 Herzog-von der Heide -Siegel ­Bürgermeisterin Straßennamenbenennung „Zum Stalag-Friedhof“ Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 29.09.2009 mit Beschluss-Nr. B-5096/2009 die Straßennamenbenennung beschlossen: „Zum Stalag-Friedhof“ (Zuwegung zum Stalagfriedhof, als Weiterführung der Straße „Im Biotechnologiepark“) Luckenwalde, 30.09.2009 Herzog-von der Heide -Siegel ­ Bürgermeisterin Verordnung über die Festsetzung, Gestaltung, Anbringung und Instandhaltung von Hausnummern Aufgrund §§ 3 Abs. 1, 26 Abs. 1, 30 Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) und § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) sowie dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Luckenwalde in ihrer Sitzung am 29.09.2009 mit der Beschlussnummer B-5084/2009/1 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung, Gestaltung, Anbringung und Instandhaltung von Hausnummern beschlossen: §1 Zuständigkeiten 1. Die Festsetzung, Zuteilung und Änderung der Hausnummer erfolgt durch die Stadt Luckenwalde. 2. Das ordnungsgemäße Anbringen der erstmalig zugeteilten Hausnummer und eine Umnummerierung wird bei der Gebrauchsabnahme geprüft. §2 Verfahren 1. Bei Gebäuden mit nicht festgesetzten Hausnummern oder bei Neubauten werden die Hausnummern auf Antrag des Grundstückseigentümers oder des Bevollmächtigten festgesetzt und gebührenpflichtig bekannt gegeben. 2. Bei Umnummerierungen sind die Grundstückseigentümer über die beabsichtigte Maßnahme in geeigneter Weise vorher zu unterrichten. Nach Festsetzung der Umnummerierung erhalten die Grundstückseigentümer einen schriftlichen Bescheid. §3 Gegenstand der Nummerierung 1. Hausnummern dienen neben dem Privat-und Wirtschaftsverkehr der Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet sowie der Kennzeichnung von Gebäuden. Unbebaute Grundstücke werden nicht nummeriert. Werden unbebaute Grundstücke einer Bebauung zugeführt, so ist eine Hausnummer zu beantragen. Für unbebaute Flächen an Straßen und Plätzen ist für eine Frontseite, die den bereits bebauten Grundstücken entspricht, jeweils eine Hausnummer freizuhalten. 2. Jeder Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter eines bebauten Grundstückes welches zur selbstständigen wohnlichen oder gewerblichen Nutzung bestimmt ist , ist verpflichtet sein Grundstück oder Gebäude mit einer von der Stadt Luckenwalde festgesetzten Gebäudenummer/Hausnummer zu versehen. Befinden sich mehrere zur selbstständigen Nutzung bestimmte Gebäude auf einem Grundstück, erhält jedes eine eigene Hausnummer. 3. Bei Wohnhäusern mit mehreren Eingängen bzw. Treppenhäusern, zwischen denen keine allgemein zugängliche Verbindung besteht, erhält jeder Eingang eine Hausnummer. 4. Die zur gemeinsamen Nutzung durch eine Arbeitsstätte bestimmten Baulichkeiten auf einem Grundstück, sowie öffentliche und private geschlossene baulichen Anlagen (wie z.B. Fabriken und Werkstätten, Krankenhäuser, Schulen, Wohnanlagen) werden unter einer Hausnummer erfasst. Nummeriert wird der Eingang am Haupteingang. Das gleiche gilt für die einem Wohn-und Geschäftsgebäude zugeordneten Wirtschafts-und Garagengebäude auf einem Grundstück. 5. Parkhäusern, Tankstellen, Bahnhöfen, Kirchen, Wochenendhäusern, Sportanlagen, Kiosken und dergleichen werden ebenfalls Hausnummern zugeteilt. 6. Als Hausnummer sind nur ganze Zahlen zulässig. Sie sollen durch lateinische Kleinbuchstaben bei Bedarf ergänzt werden. 7. Die Nummerierung von Hintergebäuden richtet sich nach den der Hausnummer des Fordergebäudes. Zur besseren Auffindung wird dieser ein Buchstabe, beginnend in alphabetischer Reihenfolge, angefügt. §4 Umnummerierungen 1. Die Stadt Luckenwalde ist berechtigt, aus dringenden öffentlichen Gründen Umnummerierungen vorzunehmen. Ein Anspruch auf Beibehaltung der vorherigen Hausnummer besteht nicht. Umnummerierungen sind auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Sie sind u. a. dann durchzuführen, wenn: -Straßenneu-und -umbenennungen es erfordern, -die vorhandene Nummerierung fehlerhaft ist und zu Verwirrung führen kann, -Umbauten eine andere Nummerierung erforderlich machen, z.B. Verlegung des Einganges, -Neubauten nicht mehr in die vorhandene Nummerierung eingegliedert werden können §5 Pflichten des Eigentümers 1. Die Verpflichtung des Eigentümers zur Nummerierung seines Grundstücks ist eine Leistungspflicht, die zugleich die Pflicht enthält, die Kosten für die Beschaffung des Nummernschildes, seine Anbringung und Unterhaltung zu tragen. 2. Bei Erwerb eines bereits vorhandenen Grundstücks/Gebäudes ist ebenfalls eine Hausnummer zu beantragen (auch wenn diese im notariellen Kaufvertrag benannt wurde). 3. Die Zuteilung einer Hausnummer ist gebührenpflichtig nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Luckenwalde vom 12.05.1999 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24.10.2001. Von der Gebührenpflicht kann abgesehen werden, wenn die Gemeinde zur Kenntnis nimmt, dass die Hausnummer bereits seit mehr als 3 Jahren geführt wird und diesen Umstand geduldet hatte. 4. Die Pflicht gemäß Absatz 1 schließt auch die Instandhaltung und Neuanbringung bei einer von der Stadt veranlassten Hausnummernänderung ein. Die Folgekosten einer Umnummerierung sind von dem Betroffenen zu tragen. §6 Anbringen und Beschaffenheit der Hausnummernschilder 1. Für die Hausnummer sind arabische Ziffern zu verwenden. Zur Hausnummer gehörende Buchstaben sind als Kleinbuchstaben darzustellen. Die Zahlen dürfen eine Mindestgröße von 100 mm, zugehörige Buchstaben 70 mm nicht unterschreiten. Die Hausnummern müssen von der dem Grundstück zugeordneten Straße her erkennbar sein und gut lesbar gehalten werden. Sie müssen sich von ihrem Untergrund deutlich abheben. Es können auch Hausnummernleuchten, reflektierende Schilder, Keramik-oder Metallziffern mit gleicher Mindesthöhe verwendet werden. 2. Die Hausnummern sind unmittelbar neben oder über dem Haupteingang des Gebäudes anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes, so ist die Hausnummer an der zur Straßenseite liegenden Gebäudeseite anzubringen, und zwar an der dem Zugang nächstliegenden Gebäudeecke. Kann zeitweiliger Bewuchs im Vorgarten das Nummernschild verdecken oder liegt das Gebäude zu weit im Grundstücksinnern, so ist eine Hausnummer an der Einganggrundstückseinfriedung anzubringen. 3. Sind mehrere Gebäude auf einem Grundstück vorhanden und nur eine Hausnummer festgesetzt, genügt es, die Hausnummer am Hauptgebäude anzubringen, soweit es zweckmäßig und ein solches vorhanden ist. 4. Sind bei größeren Gebäuden mehrere Eingänge vorhanden, so sind Hausnummern unter Beachtung der Zweckmäßigkeit an den einzelnen Gebäudeteilen bzw. Eingängen und außerdem am gemeinsamen Straßenzugang anzubringen. Soweit es zum leichteren Auffinden von Grundstücken bzw. deren Zugängen erforderlich ist, kann die Stadt Luckenwalde zusätzlich verlangen, dass an den von ihr vorgesehenen Stellen vom Eigentümer Hinweisschilder mit einer zusammengefassten Angabe von Hausnummern, bei Eckgrundstücken in Verbindung mit dem Straßennamen, angebracht werden. 5. Bei einer Umnummerierung ist die ungültig gewordene Hausnummer noch für die Dauer eines Jahres neben der neuen Nummer zu belassen. Sie ist rot durchzustreichen oder auf andere Weise so als ungültig zu kennzeichnen, dass sie noch lesbar bleibt. Nach Ablauf eines Jahres ist die alte Hausnummer zu entfernen. 6. Die Hausnummern sind innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe anzubringen. Bei Neubauten sind die Nummern spätestens bei Bezug bzw. Inbetriebnahme des Gebäudes anzubringen. §7 Zuordnung der Gebäude zu Straßen und Plätzen Allgemeines 1. Für einseitig bebaute Straßen werden entweder gerade oder ungerade Hausnummern festgesetzt. 2. Die Nummerierung neuer Straßenzüge beginnt in der Regel an dem der Stadtmitte zugekehrtem Straßenstück. In Neubaugebieten werden abgehende Straßen stets von der Sammelstraße aus nummeriert. Sackgassen mit eigener Straßenbezeichnung sind von der Straße aus, von der sie abgehen, zu nummerieren. Die Nummerierung der Gebäude an Straßen erfolgt in wechselseitiger Nummernfolge, so dass die ungeraden Hausnummern auf der linken, die geraden auf der rechten Straßenseite liegen. Dabei ist zu beachten, dass der ungeraden möglichst die folgende gerade Zahl gegenüberliegt. Bei größeren Lücken (Freiflächen, Straßeneinmündungen, langen Häuserfronten) ist die laufende Zahlenfolge zu unterbrechen und mit der Zahl fortzusetzen, die der gegenüberliegenden Hausnummer entspricht. 3. Gebäude, die einem Platz zugeordnet sind, werden fortlaufend im Uhrzeigersinn nummeriert, und zwar beginnend an der Straßenmündung, die der Stadtmitte am nächsten liegt. Die Zuordnung der Gebäude im Einzelfall 4. Die Zuordnung der Hausnummer zur Straße und ihre Einordnung in die Nummernfolge richtet sich grundsätzlich nach der Lage des Haupteinganges des Gebäudes. 5. Ein Eckhaus wird der Straße zugeordnet, an der sein Haupteingang liegt. Sind in dem Teil eines Eckhauses, der keinen nummerierten Hauseingang hat, über die Ecke hinaus Ladenlokale oder Praxen mit Nebeneingängen vorhanden, kann für jeden Nebeneingang dieser Hausfront eine Nummer mit der anderen Straßenbezeichnung vergeben werden. 6. Gebäude an Stichstraßen oder Wohnwegen ohne eigene Bezeichnung werden der Straße zugeordnet, von der aus sie erschlossen sind. Dabei ist folgendes zu beachten: Stichstraßen oder Wohnwege, die nur von einer Straße aus zugänglich und ein-oder zweiseitig bebaut sind, werden fortlaufend gerade oder ungerade nummeriert. Bei Wohnwegen, die zwei Straßen miteinander verbinden, sind alle Hausnummern möglichst einer Straße zuzuordnen. Wenn topographisch sichtbare Unterbrechungen vorhanden sind, ist zur nächstliegenden Straße zu nummerieren. In eben genannten Fällen soll an das Straßennamenschild ein zusätzliches Hinweisschild angebracht werden. Aus diesem müssen die aufzufindende Hausnummern je Straßenabschnitt zu ersehen sein. Innerhalb eines Häuserblocks soll keine Trennung erfolgen. 7. Bei Gebäuden, deren Zugänge in mehreren Ebenen liegen, erhält der an der Fahrstraße gelegene Hauptzugang die Hausnummer. Sind Ladenlokale und Praxen in einer anderen Ebene direkt zugänglich (separater Eingang) kann jeder Nebeneingang eine eigene Hausnummer mit der Straßenbezeichnung dieser Ebene erhalten. §8 Wegfall von Hausnummern Wird ein Gebäude abgebrochen, bleibt die Hausnummer bis zum Wiederaufbau als Lagebezeichnung erhalten und wird danach wieder verwendet. Jedoch muss die Hausnummer neu festgesetzt werden. §9 Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmittel 1.Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich den in den §§ 2 bis 7 dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung begründeten Verpflichtungen nicht nachkommt. 2. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. 3. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden Anwendung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist der Bürgermeister/in. § 10 Ausnahmen Von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers können im Einzelfall Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zugelassen werden, wenn sie im Rahmen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sind sowie in Fällen, wo berechtigtes Interesse besteht und der Zweck der Ordnungsbehördlichen Verordnung in anderer Weise erreicht werden kann. § 11 In-Kraft-Treten Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung, Gestaltung, Anbringung und Instandhaltung von Hausnummern tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. Luckenwalde, 30.09.2009 Herzog-von der Heide -Siegel ­Bürgermeisterin 4. Änderungsverordnung vom 30.09.2009 zur Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Verkehrsflächen und Anlagen vom 05. Juli 2000 (Gefahrenabwehrverordnung) Aufgrund der §§ 26 Abs. 1 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Luckenwalde am 29.09.2009 folgende 4. Änderungsverordnung zur Gefahrenabwehrverordnung vom 05. Juli 2000 beschlossen: Artikel 1 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Angabe zu § 9 wird die folgt gefasst: „ § 9 (weggefallen)“ 2. § 9 wird aufgehoben. Artikel 2 Die 4. Änderungsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Luckenwalde, 30.09.2009 Herzog-von der Heide -Siegel ­ Bürgermeisterin 2009-10-07 Einladung 11. ordentliche öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Hauptausschusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Luckenwalde -Wahlperiode 2008 -2014 Sitzungstermin: Dienstag, 13.10.2009 Sitzungsbeginn: 18:00 Uhr Sitzungsort: Stadt Luckenwalde, Markt 10, Sitzungssaal, 14943 Luckenwalde Tagesordnung: I. ÖFFENTLICHER TEIL: 1. Eröffnung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Anwesenheit 2. Einwohnerfragestunde 3. Einwendungen gegen die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung vom 15.09.2009 4. Feststellung der Tagesordnung 5. Beschlussvorlagen 5.1. Geprüfte Jahresrechnung 2008 und Entlastung der Bürgermeisterin B-5101/2009 5.2. Vereinbarung auf Grundlage der §§ 8a Abs. 2 und 72 Abs. 2 SGB VIII B-5110/2009 5.3. Einführung der doppelten Buchführung B-5112/2009 6. Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung 7. Behandlung der Anfragen von Ausschussmitgliedern 8. Informationen der Verwaltung 9. Informationen der Ausschussvorsitzenden II. NICHT ÖFFENTLICHER TEIL: 10. Einwendungen gegen die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der Sitzung vom 15.09.2009 11. Feststellung der Tagesordnung 12. Beschlussvorlagen 12.1. Grundstücksankauf B-5105/2009 12.2. Erlass B-5113/2009 12.3. Kita "Sunshine" Vergabe der Leistung WDVS-Arbeiten Fassade B-5114/2009 13. Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung 14. Behandlung der Anfragen von Ausschussmitgliedern 15. Informationen der Verwaltung 16. Informationen der Ausschussvorsitzenden Die Einberufung zur Sitzung erfolgte gemäß § 44 Absatz 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Die Tagesordnung wurde gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 50 Absatz 4 Satz 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg festgesetzt. Elisabeth Herzog-von der Heide Vorsitzende Herausgeber: Stadt Luckenwalde, Die Bürgermeisterin, Markt 10, 14943 Luckenwalde Das Amtsblatt für die Stadt Luckenwalde kann an der Bürgerinformation im Rathausfoyer, Markt 10, in der Theaterstraße 16d, in der Stadtbibliothek, Bahnhofsplatz 5 sowie in der Touristinformation Luckenwalde, Markt 11 abgeholt werden und steht im Internet unter www.luckenwalde.de zum Download zur Verfügung. Es erscheint in der Regel einmal im Monat.