Ordnungsamt / Abt. Gewerbeangelegenheiten

Auskunft aus dem Gewerberegister

Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

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Auskunft aus dem Gewerberegister

Hinweise:

Folgende Dokumente sind vorzulegen:

Bearbeitungsfrist:

Gebühren:

Rechtsgrundlagen:


Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen und Personengesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind

Hinweis:

Gebühr:

Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist zu beantragen bei:

Stadtverwaltung Luckenwalde
Ordnungsamt/Gewerbestelle
Theaterstraße 16 d
14943 Luckenwalde

Zimmer: 103
Tel.: 0 33 71 / 672-308
Fax: 0 33 71 / 672-409
E-Mail: ordnungsamt@luckenwalde.de

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Luckenwalde zur Ladenöffnung aus besonderem Anlass für das Jahr 2011 nach § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) vom 27. November 2006, (GVBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I/10 Nr. 46) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I/10 Nr. 47) und § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) erlässt die Bürgermeisterin der Stadt Luckenwalde als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26. April 2011 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung:

§ 1

Verkaufsstellen und gewerbliche Anbieter von Waren außerhalb dieser Verkaufsstellen der Stadt Luckenwalde dürfen außerhalb der bestehenden gesetzlichen Ladenöffnungszeiten an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr aus besonderem Anlass geöffnet sein:

Sonntag, den 05. Juni 2011 - Turmfest
Sonntag, den 28. August 2011 - Automeile
Sonntag, den 27. November 2011 - Start in den Advent (1. Advent)
Sonntag, den 11. Dezember 2011 - Luckenwalder Weihnachtsmarkt (3. Advent)

§ 2

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Grund dieser Verordnung sind der § 10 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes, der Manteltarif für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz zu beachten.

§ 3

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Verkaufsstellen öffnet oder Waren außerhalb von Verkaufsstellen anbietet.

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 bis zu 500 EUR geahndet werden.

§ 4

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Stadt Luckenwalde aktualisiert: 10.05.2011

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