Makler, Anlageberater, Baubetreuer oder Bauherr - Erlaubnis
gem. § 34 c Gewerbeordnung
Erlaubnisverfahren
Antragsteller:
Folgende Dokumente sind bei der Gewerbeanzeige vorzulegen:
Außerdem kann die Behörde vor der Erlaubniserteilung die Industrie- und Handelskammern hören, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren eine berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, als persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder KG oder als Inhaber eines Einzelunternehmens ausgeübt hat. In begründeten Einzelfällen ist ferner die Strafverfolgungsbehörde im Hinblick auf laufende Ermittlungsverfahren einzuschalten. Die eingereichten Unterlagen sollen der Behörde die Entscheidung ermöglichen, ob der Antragsteller zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. Die Erlaubnis ist persönlicher Natur. Sie erlischt mit Betriebsaufgabe, Tod des Inhabers, Wegfall der juristischen Person und ist nicht auf andere übertragbar.
Erteilung der Erlaubnis:
Die Erlaubnis ist nur für die Tätigkeiten zu erteilen, die der Antragsteller auszuüben beabsichtigt. Sie kann allerdings, insbesondere zum Schutz vor Gefahren für die Allgemeinheit oder die Auftraggeber, mit Auflagen verbunden oder inhaltlich beschränkt werden. Vor der Erlaubniserteilung darf der Geschäftsbetrieb nicht aufgenommen werden. Ist die Erlaubnis erteilt worden, muss auch der Beginn des Betriebssitzes angezeigt werden.
Gebühren:
Rechtsgrundlagen:
| Stadt Luckenwalde | aktualisiert: 02.02.2010 |