Reisegewerbe
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Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende
Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine
solche zu haben
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Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen
anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
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unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart
ausübt.
Hinweise:
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Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der
Ausübung des Gewerbebetriebes mit sich zu führen.
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Übt der Inhaber der Reisegewerbekarte die Tätigkeit nicht in eigener
Person aus, ist er verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigen eine
Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte
auszuhändigen.
Folgende Dokumente sind bei der Gewerbeanzeige neben dem ausgefüllten
Formular vorzulegen:
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Personalausweis,
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2 Passbilder,
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aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate, beim
zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen),
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Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate, beim
zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen),
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steuerliche Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes.
Bearbeitungsfrist:
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In der Regel wird die Reisegewerbekarte innerhalb von 3 Arbeitstagen
ausgehändigt, soweit alle Angaben auf dem Formular vollständig
sind und die erforderlichen Nachweise vorliegen.
Gebühren:
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Einmalgebühr in Höhe von 40,00 - 500,00 EUR
Rechtsgrundlagen:
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§ 55 Gewerbeordnung (GewO)
| Stadt Luckenwalde |
aktualisiert: 02.02.2010 |
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