Genehmigungspflichten
Nach dem Baugesetzbuch sind mit der Lage eines Grundstücks im
Sanierungsgebiet besondere gesetzliche Regelungen verbunden.
Dazu gehören zusätzliche Genehmigungspflichten:
Alle baulichen Maßnahmen und Veränderungen an Gebäuden, auch
solche, für die keine Baugenehmigung im üblichen Sinne erforderlich
ist, wie z. B. Austausch von Fenstern und Türen, Veränderungen
des Farbanstrichs etc., benötigen eine Genehmigung. Veränderungen
am Grundstück, Grundstücksteilungen und bestimmte Rechtsgeschäfte
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Stadt Luckenwalde.
Der Grundstücksverkauf und die Bestellung und Veräußerung
eines Erbbaurechts sind genehmigungspflichtig. Die Bestellung
eines das Grundstück belastenden Rechts (z. B. eine Grundschuldbestellung)
ist grundsätzlich genehmigungspflichtig, ebenso wie Miet- und
Pachtverträge, die auf eine Zeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen
werden sollen.
| Stadt Luckenwalde | aktualisiert: 13.02.2012 |