Genehmigungsvorbehalt

Genehmigungspflichten

Nach dem Baugesetzbuch sind mit der Lage eines Grundstücks im Sanierungsgebiet besondere gesetzliche Regelungen verbunden.
Dazu gehören zusätzliche Genehmigungspflichten:

Alle baulichen Maßnahmen und Veränderungen an Gebäuden, auch solche, für die keine Baugenehmigung im üblichen Sinne erforderlich ist, wie z. B. Austausch von Fenstern und Türen, Veränderungen des Farbanstrichs etc., benötigen eine Genehmigung. Veränderungen am Grundstück, Grundstücksteilungen und bestimmte Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Stadt Luckenwalde.
Der Grundstücksverkauf und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts sind genehmigungspflichtig. Die Bestellung
eines das Grundstück belastenden Rechts (z. B. eine Grundschuldbestellung) ist grundsätzlich genehmigungspflichtig, ebenso wie Miet- und Pachtverträge, die auf eine Zeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen werden sollen.


Stadt Luckenwalde aktualisiert: 13.02.2012

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